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EU-Vertreter Pflichten und Verantwortlichkeiten

EU Representative

EU-Vertreter werden für Unternehmen ohne eigene Niederlassung in der Europäischen Union zu einem wichtigen Thema, sobald sie personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten oder Dienstleistungen auf dem europäischen Markt anbieten. Gerade kleine und mittlere Unternehmen außerhalb der EU stehen dabei vor der Frage, wann die Bestellung eines EU-Vertreters erforderlich ist, welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten damit verbunden sind und welche Unterschiede es zum Datenschutzbeauftragten gibt. Der Einsatz eines EU-Vertreters nach DSGVO ist verpflichtend, wenn Datenverarbeitungsaktivitäten auf den EU-Markt ausgerichtet sind – und betrifft auch Anbieter, die außerhalb Europas sitzen. Wer als Verantwortlicher agiert, welche rechtlichen Risiken bestehen und wie Drittland-Transfers datenschutzkonform gestaltet werden, ist für Unternehmen ohne EU-Präsenz besonders relevant. Die folgenden Informationen helfen Ihnen dabei, die gesetzlichen Vorgaben zu verstehen und Ihre Compliance nach Art. 27 DSGVO praxisgerecht umzusetzen.

DSGVO: Anforderungen für internationale Unternehmen

Unternehmen außerhalb der EU stehen vor der Herausforderung, den Vorgaben der DSGVO zu entsprechen, sobald sie personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten. Art. 27 DSGVO verpflichtet diese Unternehmen, einen EU-Vertreter zu benennen, sofern sie ihre Waren oder Dienstleistungen gezielt in der EU anbieten oder das Verhalten von Personen in der EU beobachten. Die praktische Konsequenz: Auch ohne eigene Niederlassung in der EU müssen die Unternehmen die europäischen Datenschutzanforderungen erfüllen und einen geeigneten Ansprechpartner innerhalb der EU bereitstellen. Ziel dieser Regelung ist es, eine effektive Durchsetzung der DSGVO sicherzustellen und die Rechte betroffener Personen zu schützen. Vereinzelte Ausnahmen von dieser Pflicht gibt es nur, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten gelegentlich oder nur geringfügig erfolgt. Die Benennung eines EU-Vertreters nach Art. 27 DSGVO trägt dazu bei, Transparenz zu schaffen und jederzeit eine direkte Kommunikation mit Datenschutzbehörden sowie betroffenen Personen zu ermöglichen.

Datenschutzbeauftragter und EU-Vertreter – Unterschiede verstehen

Ein EU-Vertreter gemäß DSGVO ist nicht gleichzusetzen mit einem Datenschutzbeauftragten. Beide Funktionen haben unterschiedliche rechtliche Hintergründe und Aufgabenschwerpunkte, die besonders für Unternehmen ohne EU-Niederlassung relevant sind.

Wichtige Fakten im Überblick:

  • Der EU-Vertreter muss in der EU ansässig sein und schriftlich vom Unternehmen benannt werden.
  • Hauptaufgabe ist das Vermitteln zwischen dem verantwortlichen Unternehmen und Datenschutzbehörden bzw. betroffenen Personen.
  • Die Haftung für Datenschutzverstöße verbleibt in jedem Fall beim Unternehmen selbst.
  • Der Datenschutzbeauftragte hingegen ist für interne Überwachungs- und Kontrollaufgaben zuständig und berät das Unternehmen in allen Fragen der DSGVO-Compliance.
FunctionEU-VertreterDatenschutzbeauftragter
BenennungspflichtFür Unternehmen ohne EU-Niederlassung (Art. 27 DSGVO)Abhängig von Umfang & Art der Datenverarbeitung
AufgabenAnsprechpartner für Behörden und BetroffeneÜberwachung, Beratung und Schulung im Unternehmen
HaftungKeine Vertretungshaftung, sondern VermittlungKeine eigene Haftung, interne Rolle

Praxisbeispiel:

Ein US-amerikanisches Onlineunternehmen vertreibt Software an Kunden in Deutschland. Da regelmäßig personenbezogene Daten verarbeitet werden und ein gezieltes Angebot an EU-Bürger vorliegt, ist die Bestellung eines EU-Vertreters verpflichtend. Liegen zusätzlich komplexe Datenverarbeitungen vor, kann außerdem die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten notwendig sein.

Relevanz bei Drittland-Transfers

Sobald personenbezogene Daten aus der EU in ein Drittland, wie z.B. die USA, übermittelt werden (Drittland-Transfers), ist eine sorgfältige Absicherung erforderlich. Hier unterstützt der EU-Vertreter bei der Einhaltung der DSGVO-Vorgaben. Eine klare vertragliche Trennung der Verantwortlichkeiten – insbesondere gegenüber Aufsichtsbehörden – bleibt unerlässlich.

Drittland-Transfers: Datenschutzpflichten erfolgreich umsetzen

Die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in Drittländer, sogenannte Drittland-Transfers, unterliegt den strengen Anforderungen der DSGVO. Unternehmen außerhalb Europas, die Dienstleistungen oder Produkte für den EU-Markt anbieten, müssen neben der Bestellung eines EU-Vertreters nach Art. 27 DSGVO besondere technische und organisatorische Maßnahmen treffen.

Empfohlene Lösungsschritte:

  1. Bestellung eines EU-Vertreters: Der EU-Vertreter ist zwingend benannt, sofern keine der Ausnahmen nach Art. 27 DSGVO greift. Die Bestellung erfolgt schriftlich und eindeutig. Der Vertreter fungiert als zentrale Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen innerhalb der EU. Wichtig: Die konkrete Verantwortung und Haftung verbleibt vollständig beim Unternehmen.
  2. Abgrenzung zum Datenschutzbeauftragten: Im Gegensatz zum Datenschutzbeauftragten hat der EU-Vertreter keine Kontroll- oder Beratungsfunktion im Unternehmen. Die Aufgaben beschränken sich auf die Kommunikation und die Bereitstellung relevanter Informationen im Sinne der DSGVO. Die Einbeziehung eines Datenschutzbeauftragten kann unabhängig davon, insbesondere bei risikoreichen Verarbeitungen, notwendig sein.
  3. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: Der EU-Vertreter unterstützt das Unternehmen bei der Führung eines Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten, wie nach Art. 30 DSGVO gefordert. Dieses Dokument muss jederzeit auf Anfrage einer europäischen Aufsichtsbehörde vorzulegen sein.
  4. Unterstützung bei Drittland-Transfers: Der EU-Vertreter hilft dabei, die Bedingungen nach Art. 44 ff. DSGVO für Drittland-Transfers zu erfüllen und geeignete Garantien zu etablieren. Hierzu zählen Standarddatenschutzklauseln, Binding Corporate Rules sowie ggf. zusätzliche technische Maßnahmen.
  5. Dokumentation und Erreichbarkeit: Die Kontaktdaten des EU-Vertreters müssen leicht auffindbar sowie in der Datenschutzerklärung veröffentlicht werden. Eine kontinuierliche Erreichbarkeit für Anfragen von Behörden und betroffenen Personen ist sicherzustellen.
  6. Regelmäßiges Compliance-Monitoring: Der EU-Vertreter begleitet das Unternehmen, um Änderungen in den Datenschutzvorgaben zu monitoren. So kann bei Erweiterung der Datenverarbeitung oder Änderung gesetzlicher Vorgaben zeitnah auf neue Anforderungen reagiert werden.

Die Bestellung eines erfahrenen EU-Vertreters und die Beachtung der relevanten DSGVO-Bestimmungen helfen Unternehmen aus Drittländern, dauerhaft und rechtssicher auf dem europäischen Markt zu agieren.

Zusammenfassung

Ein EU-Vertreter ist essenziell, um als Unternehmen ohne EU-Niederlassung die Anforderungen nach DSGVO und Art. 27 DSGVO zuverlässig zu erfüllen. Er übernimmt eine zentrale Vermittlerrolle zwischen Unternehmen, Datenschutzbehörden und den Betroffenen, bleibt dabei jedoch auf die Kommunikations- und Dokumentationspflicht beschränkt. Die Verantwortung und Haftung verbleiben beim Unternehmen. Insbesondere bei Drittland-Transfers und anspruchsvollen Datenverarbeitungen ist das Hinzuziehen eines Datenschutzbeauftragten ratsam. Nutzen Sie jetzt unsere Beratung, um einen geeigneten EU-Vertreter zu bestellen und Ihr Unternehmen datenschutzkonform auf dem EU-Markt zu positionieren.

Ein EU-Vertreter nach der DSGVO ist eine natürliche oder juristische Person, die von einem Unternehmen außerhalb der EU beauftragt wird, in der Europäischen Union als zentrale Anlaufstelle zu handeln. Der EU-Vertreter dient als Schnittstelle zwischen dem Unternehmen, den europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden und betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Unternehmen, die keine Niederlassung in der EU haben, aber Leistungen für EU-Bürger anbieten oder deren Verhalten beobachten, müssen in der Regel einen EU-Vertreter benennen.

Der EU-Vertreter übernimmt die Kommunikation mit Datenschutzaufsichtsbehörden und betroffenen Personen bezüglich der Datenverarbeitung. Er stellt sicher, dass erforderliche Unterlagen wie das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten bereitgehalten werden, vermittelt Auskünfte zu den Datenschutzmaßnahmen des Unternehmens und nimmt Anfragen nach Art. 15 DSGVO entgegen. Außerdem unterstützt er das Unternehmen bei der Einhaltung der DSGVO-Anforderungen und berichtet über entsprechende Vorgänge an die jeweiligen Behörden.

In der Regel benötigt jedes Unternehmen, das Dienste im EU-Raum anbietet oder personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeitet und keine Niederlassung in der EU besitzt, nur einen EU-Vertreter. Ein einziger Vertreter genügt, wenn er ausreichend bevollmächtigt ist und als zentrale Kontaktperson für alle zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden der betroffenen EU-Mitgliedstaaten agieren kann.

Die Pflicht zur Bestellung eines EU-Vertreters betrifft Unternehmen ohne Sitz in der EU, die Waren oder Dienstleistungen gezielt an Personen in der EU anbieten oder das Verhalten von EU-Bürgern beobachten. Das gilt sowohl für Anbieter von Onlineshops, digitale Dienste, als auch für Analyseplattformen und Werbenetzwerke, wenn hierbei personenbezogene Daten von Personen in der EU verarbeitet werden.

Die Bestellpflicht entfällt, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten nur gelegentlich erfolgt, nicht weitreichend ist und keine Verarbeitung sensibler Daten nach Art. 9 oder Daten zu Straftaten nach Art. 10 DSGVO umfasst. Ebenso sind Behörden und öffentliche Stellen von der Pflicht zur Benennung eines EU-Vertreters in der Regel ausgenommen.

Als EU-Vertreter kann jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem EU-Mitgliedstaat benannt werden, in dem sich die betroffenen Personen befinden. Sie muss rechtsverbindlich vom Unternehmen beauftragt werden, die Kommunikation mit Behörden und Betroffenen im Zusammenhang mit der DSGVO zu übernehmen. Eigene Mitarbeiter oder externe Dienstleister können als Vertreter fungieren, sofern keine Interessenskonflikte bestehen.

Der EU-Vertreter haftet grundsätzlich nicht für Datenschutzverstöße des Unternehmens selbst. Die Verantwortung für die Einhaltung der DSGVO und korrekte Datenverarbeitung bleibt vollständig beim nicht-europäischen Unternehmen. Der Vertreter fungiert ausschließlich als Ansprechpartner und Kommunikationsschnittstelle für Behörden und betroffene Personen.

Der Datenschutzbeauftragte berät das Unternehmen in allen Fragen rund um Datenschutz, überwacht die Einhaltung der DSGVO und ist intern wie extern Ansprechpartner. Ein EU-Vertreter hingegen übernimmt vor allem die externe Kommunikation mit Aufsichtsbehörden und Betroffenen für Unternehmen ohne EU-Niederlassung. Die Funktionen sind klar voneinander getrennt; eine Person kann jedoch beide Rollen übernehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die DSGVO verpflichtet zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn im Unternehmen umfangreich personenbezogene Daten verarbeitet werden, Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO betroffen sind oder eine regelmäßige und systematische Überwachung erfolgt. Diese Pflicht gilt auch für außereuropäische Unternehmen, soweit sie den Anwendungsbereich der DSGVO erfüllen.

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Betroffene Personen haben umfassende Rechte nach der DSGVO. Dazu zählen das Recht auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, Berichtigung unzutreffender Informationen, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Datenverarbeitung und das Recht auf Datenübertragbarkeit. Wird eines dieser Rechte geltend gemacht, muss das Unternehmen zeitnah reagieren und transparenter über die erfolgte Datenverarbeitung informieren.