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EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO für ukrainische Unternehmen

Als ukrainisches Unternehmen, das Dienstleistungen oder Waren in der Europäischen Union (EU) anbietet oder personenbezogene Daten von Personen aus der EU verarbeitet, gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch für Sie. Besonders relevant: Die Bestellung eines EU-Vertreters nach Art. 27 DSGVO – eine Pflicht, sobald Ihr Unternehmen keine Niederlassung in der EU hat. Erfahren Sie, wie Sie als Non-EU-Unternehmen mit einem professionellen EU-Vertreter Compliance sicherstellen und das Vertrauen Ihrer europäischen Partner gewinnen.

Was ist ein EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO?

Der EU-Vertreter ist Ihre offizielle Anlaufstelle innerhalb der Europäischen Union in Datenschutzfragen. Er vertritt ukrainische Unternehmen, die kein Büro oder Tochterunternehmen innerhalb der EU besitzen, aber Waren oder Dienstleistungen im EU-Raum anbieten oder Daten von EU-Bürgern verarbeiten.

Gesetzliche Grundlage:

Art. 27 DSGVO verpflichtet Nicht-EU-Unternehmen zur Benennung eines Vertreters, wenn sie personenbezogene Daten von Personen in der EU verarbeiten. Typische Beispiele sind IT-Dienstleister, E-Commerce-Shops, Outsourcing-Agenturen oder SaaS-Anbieter aus der Ukraine.

Wann braucht Ihr Unternehmen einen EU-Vertreter?

Nutzen Sie die folgende Checkliste, um zu prüfen, ob Ihr Unternehmen betroffen ist:

Hinweis:

Auch kleinere Unternehmen und Start-ups aus der Ukraine sind oft von dieser Pflicht betroffen!

Aufgaben und Vorteile eines EU-Vertreters

Ein EU-Vertreter übernimmt wichtige Funktionen für Ihr Unternehmen:

Ihr Vorteil:

Mit einer DSGVO Vertretung zeigen Sie Ihren europäischen Partnern, dass Ihnen Datenschutz und Compliance wichtig sind – das schafft Vertrauen und Wettbewerbsvorteile.

So läuft die Zusammenarbeit ab

  1. Erstgespräch: Klären Sie, ob Ihr Unternehmen zur Bestellung eines EU-Vertreters verpflichtet ist.
  2. Vertragsabschluss: Legen Sie gemeinsam Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Informationsflüsse fest.
  3. Kommunikation: Der EU-Vertreter wird auf Ihrer Webseite und in Ihrer Datenschutzerklärung genannt.
  4. Laufende Betreuung: Sie erhalten Unterstützung bei Anfragen, Audits sowie beim Aufbau und der Pflege des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten.

Weitere Informationen finden Sie im [Glossar](#) oder auf unseren Seiten zu [Datenschutzbeauftragten](#).

FAQ zum EU-Vertreter für ukrainische Unternehmen

Nur wenn Sie personenbezogene Daten von Personen in der EU verarbeiten oder dort Leistungen anbieten.

Es drohen hohe Bußgelder sowie Vertrauensverlust bei europäischen Kunden und Partnern

Ja, bereits einmalige oder sporadische Angebote können ausreichen.

Unverzüglich, sobald Sie unter die Vorgaben der DSGVO fallen.

Nein, ein EU-Vertreter ist eine andere Rolle als der Datenschutzbeauftragte (Data Protection Officer).

Weitere Antworten finden Sie in unserem erweiterten [FAQ-Bereich](#).

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[Mehr erfahren](#kontakt)  

[Weitere Infos im Glossar](#glossar)  

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[Weitere Beiträge zum Datenschutz](#datenschutz-artikel)  

[Offizielle Infos der EU-Kommission](https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection_en)