Technische und organisatorische Maßnahmen gemäß DSGVO

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) sind Schutzvorkehrungen, mit denen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten nach Art. 32 DSGVO sichern. Dazu gehören technische Mittel wie Verschlüsselung, Firewalls und Zugriffsbeschränkungen sowie organisatorische Regelungen wie interne Richtlinien, klare Zuständigkeiten und Mitarbeiterschulungen.

Für Unternehmen ohne Niederlassung in der EU, etwa aus der Ukraine, die personenbezogene Daten von Personen in der EU verarbeiten, stellen sich dabei konkrete Fragen: Welche Maßnahmen gelten als angemessen? Wie erfüllen Sie Ihre Rechenschaftspflicht und erbringen Nachweise? Was gehört in eine vollständige TOM-Dokumentation, und welche Rolle spielt die Risikoanalyse? Unsere Beratungsleistungen richten sich an kleine und mittlere Unternehmen aus der Ukraine ohne eigenen Standort in der EU, die diese Fragen strukturiert und nachvollziehbar klären möchten.

Serverraum mit digitalem Schloss-Symbol als Sicherheitskonzept

Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen verlangt die DSGVO von Unternehmen außerhalb der EU?

Die DSGVO gilt für Unternehmen ohne EU-Niederlassung nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO, wenn sie Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten in der EU beobachten. Dann müssen sie nach Art. 32 DSGVO Maßnahmen treffen, die dem Risiko für die betroffenen Personen angemessen sind.

Zu den technischen Schutzmechanismen zählen Verschlüsselung und Zugriffskontrollen, zu den organisatorischen Prozessen verbindliche Richtlinien und regelmäßige Mitarbeiterschulungen. Das Risiko von Datenpannen wird systematisch bewertet, die Maßnahmen werden dokumentiert. Aufsichtsbehörden können verlangen, dass Unternehmen die Wirksamkeit und Angemessenheit ihrer Schutzmaßnahmen belegen. Strukturierte Maßnahmen und deren Dokumentation senken Haftungsrisiken und schaffen bei behördlichen Prüfungen klare Nachweise.

Die Grundlagen der TOM und rechtliche Anforderungen

Wer unter Art. 3 Abs. 2 DSGVO fällt, muss auch ohne Niederlassung innerhalb der EU wirksame technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen. Kernziel ist ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Datensicherheit sowie ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO). Zu den Kernanforderungen zählen konkrete Schutzmechanismen nach Art. 32 DSGVO (wie Zugriffsbeschränkungen und Backups), eine nachvollziehbare und regelmäßig überprüfte Dokumentation, klar zugewiesene Zuständigkeiten für Datenschutz und Datensicherheit, eine Risikoanalyse mit passenden Gegenmaßnahmen sowie Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden.

Die Anforderungen richten sich nach Umfang, Kontext und Sensibilität der verarbeiteten Daten. Fehlen angemessene TOM, kommen Datenschutzverstöße und Bußgelder in Betracht. Die Pflicht zur Umsetzung geeigneter TOM trifft nach Art. 32 Abs. 1 DSGVO Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gleichermaßen. Da für die Ukraine kein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vorliegt, stellt die Beauftragung eines ukrainischen Unternehmens zwingend eine Drittlandübermittlung dar (Art. 44 DSGVO). Ein reiner Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. c DSGVO genügt hierfür nicht. Vielmehr müssen geeignete Garantien in Form der EU-Standardvertragsklauseln (SCC) vereinbart werden (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO). Die vertraglich geschuldeten technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM) sind dabei detailliert im Anhang II der SCC zu konkretisieren und bei Bedarf um zusätzliche Schutzmaßnahmen (Supplementary Measures) zu ergänzen, um ein der EU gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten.

Der EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO ist Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden und Betroffene. Er überwacht nicht die Einhaltung der Datensicherheits- und Datenschutzanforderungen; die Verantwortung für die TOM bleibt beim Unternehmen. Mehr dazu finden Sie unter Pflichten und Verantwortlichkeiten des EU-Vertreters.

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TOM-Dokumentation: Vorgehen in der Beratung

Die TOM-Dokumentation muss den tatsächlichen technischen und organisatorischen Alltag Ihres Betriebs abbilden. Im Rahmen der Beratung gehen wir dafür gemeinsam mit Ihnen in vier Bausteinen vor. Die Ergebnisse fließen auch in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ein; den Zusammenhang mit den übrigen Datenschutzdokumenten behandeln wir im DSGVO-Compliance-System für ukrainische Unternehmen.

1. Risikoanalyse

Wir bewerten gemeinsam mit Ihnen Ihre Datenverarbeitung und klären dabei:

  • Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet?
  • Wo liegen Schwachstellen?
  • Wie hoch sind die Risiken für Betroffene?

Das Ergebnis ist die Entscheidungsgrundlage für die Auswahl der konkreten TOM.

2. Technische Maßnahmen

Wir erfassen mit Ihnen die technischen Maßnahmen, die bei Ihnen im Einsatz sind, zum Beispiel:

  • Verschlüsselung sensibler Daten bei Übertragung und Speicherung
  • Firewalls und Intrusion-Detection-Systeme
  • Zugriffskontrolle durch Authentifizierung und Nutzerrechte
  • Regelmäßige System- und Sicherheitsupdates

Die Dokumentation beschreibt, wie und warum die Maßnahmen ausgewählt wurden und welche Systeme betroffen sind.

3. Organisatorische Maßnahmen

Auch die organisatorischen Maßnahmen halten wir gemeinsam mit Ihnen fest, zum Beispiel:

  • Interne Datenschutzrichtlinien (z. B. Umgang mit E-Mails, Passwortmanagement)
  • Schulungen und Sensibilisierung der Mitarbeitenden
  • Festlegung von Verantwortlichkeiten, Notfallplänen und Meldewegen
  • Regelmäßige Überprüfung der Prozesse durch Audits

Eine strukturierte Prozessdokumentation macht Abläufe gegenüber Behörden und bei einem Datenschutzvorfall nachvollziehbar.

4. Laufende Überprüfung

Technik und Rechtslage ändern sich. Wir überprüfen die TOM deshalb in regelmäßigen Abständen mit Ihnen, passen sie bei Bedarf an und halten die Änderungen im TOM-Verzeichnis fest. Welche Unterstützung dafür möglich ist, finden Sie unter GDPR-Beratung Ukraine: Compliance-Pakete für den EU-Markt.

Fazit

Eine vollständige TOM-Dokumentation erfüllt Ihre gesetzlichen Pflichten und zeigt Geschäftspartnern und Aufsichtsbehörden, wie Sie personenbezogene Daten schützen.

Zusammenfassung

Unternehmen außerhalb der EU, etwa aus der Ukraine, die unter Art. 3 Abs. 2 DSGVO fallen, müssen technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen und dokumentieren. Eine aktuelle TOM-Dokumentation ist die Grundlage für wirksame Datensicherheit und für Nachweise gegenüber Behörden und Geschäftspartnern. Wir unterstützen Sie dabei, TOM praxistauglich aufzusetzen und prüfsicher zu dokumentieren.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Was sind technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM)?

Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) sind Schutzvorkehrungen, die Unternehmen gemäß DSGVO zum Schutz personenbezogener Daten ergreifen müssen. Dazu zählen sowohl technische Maßnahmen wie Verschlüsselung, Firewalls und Zugriffsbeschränkungen als auch organisatorische Regelungen wie interne Richtlinien, Verantwortlichkeitsregelungen und Mitarbeiterschulungen. Ziel der TOM ist es, ein angemessenes Datenschutzniveau und Datensicherheit zu gewährleisten und DSGVO-konform zu handeln. TOM sind je nach Unternehmensgröße und Risikolage individuell anzupassen und regelmäßig zu überprüfen.

2. Welche technischen Maßnahmen gehören zu den TOM?

Zu den technischen Maßnahmen im Rahmen der TOM zählen unter anderem Verschlüsselungstechnologien, Firewalls, Zugangsbeschränkungen, Zwei-Faktor-Authentifizierung, regelmäßige Software-Updates und sichere Passwörter. Auch die Sicherung von Netzwerken, automatische Daten-Backups sowie der physische Schutz von Serverräumen und IT-Infrastruktur gehören dazu. Diese Maßnahmen schützen personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust sowie Manipulation.

3. Welche organisatorischen Maßnahmen zählen zu den TOM?

Organisatorische Maßnahmen umfassen die Einführung und Umsetzung interner Datenschutzrichtlinien, die klare Festlegung von Verantwortlichkeiten, regelmäßige Schulungen für Mitarbeitende sowie die Überwachung und Dokumentation datenschutzrelevanter Prozesse. Auch das Management von Auftragsverarbeitungsverträgen und die Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen zählen dazu. Ziel der organisatorischen Maßnahmen ist, die Einhaltung der Datenschutzanforderungen im täglichen Geschäftsbetrieb zu sichern und DSGVO-konforme Abläufe zu gewährleisten.

4. Wie setze ich TOMs DSGVO-konform in meinem Unternehmen um?

Zur DSGVO-konformen Umsetzung der TOM sollten Unternehmen zunächst eine Risikoanalyse durchführen, relevante Schutzmaßnahmen definieren und entsprechend der individuellen Gefährdungslage umsetzen. Wichtig ist zudem die klare Dokumentation aller Maßnahmen, regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit sowie die Anpassung an neue technische und gesetzliche Entwicklungen. Die Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter ist zentral, um das Bewusstsein für Datenschutz und Datensicherheit dauerhaft zu verankern.

5. Welche Dokumentationspflichten bestehen bei der Umsetzung von TOMs?

Ausdrücklich vorgeschrieben ist, soweit möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: für Verantwortliche nach Art. 30 Abs. 1 lit. g DSGVO, für Auftragsverarbeiter nach Art. 30 Abs. 2 lit. d DSGVO. Das Verzeichnis ist schriftlich oder elektronisch zu führen und der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen (Art. 30 Abs. 3 und 4 DSGVO). Darüber hinaus muss der Verantwortliche nachweisen können, dass seine Maßnahmen dem Risiko angemessen sind und die Verarbeitung der DSGVO entspricht (Art. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO). Ein Auftragsverarbeiter muss seinem Auftraggeber die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO). Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für diesen Nachweis nicht vor. In der Praxis gelingt er aber nur mit einer Dokumentation, die Risikobewertung, gewählte Maßnahmen, Zuständigkeiten und die regelmäßige Überprüfung nach Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO nachvollziehbar festhält.

6. Was ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei TOMs?

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip besagt, dass Umfang und Intensität der technisch-organisatorischen Maßnahmen an die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Datenverarbeitung sowie das Risiko für die Rechte der betroffenen Personen angepasst werden müssen. Unternehmen müssen Maßnahmen wählen, die den Schutz der personenbezogenen Daten angemessen und wirtschaftlich vertretbar sicherstellen. Übermäßige oder unzureichende Maßnahmen gilt es zu vermeiden, um eine effiziente und risikoorientierte Datensicherheit zu gewährleisten.

7. Wie erfolgt die Risikoanalyse zur Auswahl geeigneter TOMs?

Die Risikoanalyse bewertet mögliche Gefahren und Risiken bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Unternehmen sollten analysieren, welche Daten verarbeitet werden, wie sensibel diese sind und welche potenziellen Bedrohungen existieren. Auf dieser Grundlage werden angemessene technisch-organisatorische Maßnahmen ausgewählt, um die erkannten Risiken zu verringern. Die Risikoanalyse sollte regelmäßig wiederholt werden, insbesondere bei Veränderungen der Verarbeitung oder des Geschäftsbetriebs.

8. Wer ist für die Umsetzung und Überwachung der TOMs verantwortlich?

Die Umsetzung der TOMs koordiniert und verantwortet die Unternehmensleitung. Ein Datenschutzbeauftragter berät und überwacht die Einhaltung der DSGVO (Art. 39 Abs. 1 DSGVO). Auch die einzelnen Fachabteilungen sollten in die Umsetzung eingebunden sein, damit die Datensicherheit im gesamten Unternehmen gewährleistet ist. Die Geschäftsführung ist gegenüber den Aufsichtsbehörden rechenschaftspflichtig und muss die ordnungsgemäße Umsetzung der Datenschutzmaßnahmen sicherstellen. Im Unternehmen steuert die Geschäftsführung die Sicherheitsmaßnahmen, während die Fachabteilungen sie operativ umsetzen. Ein Datenschutzbeauftragter berät und prüft unabhängig, sofern eine Benennungspflicht nach Art. 37 DSGVO besteht.

9. Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die technischen und organisatorischen Maßnahmen?

Bei unzureichenden technisch-organisatorischen Maßnahmen eröffnet das Gesetz zwar einen entsprechenden Bußgeldrahmen (Art. 83 Abs. 4 DSGVO). Die Aufsichtsbehörden entscheiden jedoch stets im konkreten Einzelfall und sind gesetzlich an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (Art. 83 Abs. 1 und 2 DSGVO). Das primäre Ziel der Dokumentation ist daher nicht die Vermeidung theoretischer Maximalstrafen, sondern der strukturierte Nachweis, dass das Unternehmen seiner Verantwortung gerecht wird und lösungsorientiert ein angemessenes Schutzniveau etabliert hat.

10. Welche Beispiele für technische und organisatorische Maßnahmen gibt es?

Beispiele für technische Maßnahmen sind Datenverschlüsselung, Firewalls, Zugriffskontrollen, Virenschutzprogramme und sichere WLAN-Netzwerke. Organisatorische Maßnahmen umfassen die Festlegung klarer Zugriffsrechte, Datenschutzschulungen, Notfall- und Löschkonzepte sowie das regelmäßige Auditieren der bestehenden Maßnahmen. Zusammen helfen diese Maßnahmen, die DSGVO-Anforderungen im Unternehmen dauerhaft zu erfüllen und ein hohes Datenschutzniveau sicherzustellen.

11. Werden Zertifizierungen wie ISO/IEC 27001 oder SOC 2 als TOM-Nachweis anerkannt?

Nein, nicht als rechtlich abschließender Nachweis. ISO/IEC 27001 oder SOC 2 sind keine offiziell genehmigten DSGVO-Zertifizierungsverfahren. Sie gelten daher rechtlich nicht als pauschaler Nachweis für hinreichende Garantien im Sinne von Art. 28 Abs. 5 DSGVO. In der Praxis sind diese Zertifikate jedoch ein starkes Indiz für ein angemessenes Schutzniveau gemäß Art. 32 DSGVO. Der EU-Auftraggeber muss die konkreten technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM) dennoch prüfen und vertraglich bindend vereinbaren.

12. Müssen ukrainische Auftragsverarbeiter Vor-Ort-Kontrollen ihrer TOM ermöglichen?

Ja. Gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO muss der Auftragsverarbeitungsvertrag zwingend vorsehen, dass der Dienstleister Überprüfungen, ausdrücklich einschließlich Inspektionen (Vor-Ort-Kontrollen), durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer ermöglicht und daran mitwirkt. Diese gesetzliche Pflicht zur Duldung von Audits gilt unabhängig davon, ob der Dienstleister in der EU oder in einem Drittland wie der Ukraine ansässig ist.

13. Welche zusätzlichen technischen Garantien verlangen EU-Kunden bei Datentransfers in die Ukraine?

Da für die Ukraine kein EU-Angemessenheitsbeschluss vorliegt, stützen sich Datentransfers in der Regel auf Standardvertragsklauseln (SCC) für Drittländer (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO). Ergibt das zwingend durchzuführende Transfer Impact Assessment (TIA) ein Risiko für staatliche Zugriffe auf die Daten, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen (Supplementary Measures) ergriffen werden. Als effektivste technische Garantie verlangen EU-Kunden in solchen Fällen eine starke Ende-zu-Ende-Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, bei der die Schlüsselverwaltung ausschließlich in der EU verbleibt. So wird technisch sichergestellt, dass im Drittland kein Zugriff auf Klartextdaten möglich ist.

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